Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, ist für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig. Sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur die sorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Gegebenenfalls ist ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht nötig.
Kinder, die das 12. Lebensjahr aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung persönlich zustimmen und daher mit den Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen.
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung nur persönlich abgeben. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich.
Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet wurde. Der Notar sendet Ihre Austrittserklärung an das Wohnsitzstandesamt.
Die Gebühr für einen Kirchenaustritt beträgt z. Zt. 35,00 Euro. Dieser Betrag wird sofort fällig und kann in bar oder mit EC-Karte bei uns beglichen werden.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Für Selbständige: Legen Sie die Austrittserklärung zusammen mit Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt vor.
Für Arbeitnehmer: Legen Sie Ihrem zuständigen Finanzamt Ihre Austrittserklärung vor und beantragen einen korrigierten ElStAM-Auszug.