Deutsche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Ausnahme von der Besitzpflicht:
Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig.
Bei Beantragung:
Der vorläufiger Personalausweis ist ab der Ausstellung 3 Monate gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich!
Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter;
Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig
Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen;
vorläufiger Personalausweis: Ausstellung sofort möglich
Einverständniserklärung zum downloaden »
Die Gebühr für den Personalausweis beträgt
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Personalausweisportal »