Personalausweis / vorläufiger Personalausweis


Deutsche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.

Beschreibung:

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.

Ausnahme von der Besitzpflicht:
Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises

Gültigkeit:

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig.

Bei Beantragung: 

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre

Der vorläufiger Personalausweis ist ab der Ausstellung 3 Monate gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich!

 

Voraussetzungen:

Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;

Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter;

Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig

Fristen:

Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen;
vorläufiger Personalausweis: Ausstellung sofort möglich

Erforderliche Unterlagen:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Fotomustertafel)
  • bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Pass oder Personalausweis, Kinderausweis oder Kinderreisepass)
  • für Kinder unter 16 Jahren eine Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten

Einverständniserklärung zum downloaden »

Kosten:

Die Gebühr für den Personalausweis beträgt

  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 37,00 €
  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 €
  • vorläufiger Personalausweis 10,00 €

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Personalausweisportal »